Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz

Ein ausländisches Gerichtsurteil muss auch dann in der Schweiz anerkannt werden, wenn es im Ursprungsstaat bereits rechtskräftig ist, bevor es hier die entsprechenden Rechtswirkungen entfalten und zwangsweise vollstreckt werden kann. Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung richtet sich nach dem Ursprungsstaat, dem Gegenstand der Entscheidung und den anwendbaren internationalen Übereinkommen.

Jost & Partners begleitet die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichts- und Schiedsentscheidungen in der Schweiz. Wir bestimmen das anwendbare Verfahren, prüfen die rechtlichen Voraussetzungen und die Vollständigkeit der Unterlagen, koordinieren erforderliche Bestätigungen und Übersetzungen, bereiten die notwendigen Eingaben vor und begleiten die anschliessende Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz.

Warum muss ein ausländisches Urteil in der Schweiz anerkannt werden?

Auch ein rechtskräftiges ausländisches Gerichtsurteil kann in der Schweiz nicht automatisch vollstreckt werden. Soll es gegen einen Schuldner verwendet oder auf Vermögenswerte in der Schweiz zugegriffen werden, muss das Urteil von einem zuständigen schweizerischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Ursprungsstaat des Urteils, dem Gegenstand des Rechtsstreits und den anwendbaren internationalen Übereinkommen. Ziel ist es, dem ausländischen Urteil die für seine Durchsetzung in der Schweiz erforderliche Rechtswirkung zu verleihen.

Wann ist die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils erforderlich?

Ein entsprechendes Verfahren ist insbesondere notwendig, wenn:
ein zugesprochener Geldbetrag von einem Schuldner in der Schweiz eingezogen werden soll;
auf Bankkonten, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder andere Vermögenswerte zugegriffen werden soll;
das ausländische Urteil in einem schweizerischen Schuldbetreibungsverfahren verwendet werden soll;
vertragliche Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen;
eine Entscheidung über die Auflösung oder Unwirksamkeit eines Vertrags anerkannt werden soll;
das ausländische Urteil in einer gesellschaftsrechtlichen oder vermögensrechtlichen Auseinandersetzung verwendet werden soll;
ein ausländischer Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt werden soll.

Was prüft das schweizerische Gericht?

Das schweizerische Gericht führt das ausländische Verfahren nicht erneut durch und überprüft die Entscheidung grundsätzlich nicht inhaltlich. Es prüft jedoch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung erfüllt sind.
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere:
die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts;
die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
die ordnungsgemässe Zustellung und Information der Parteien;
die Wahrung des rechtlichen Gehörs;
die Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public.
FAQs

FAQ zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz

Was ist ein Exequatur?

Welche ausländischen Entscheidungen können in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden?

Welche Unterlagen werden benötigt?

Aus welchen Gründen kann die Anerkennung verweigert werden?

Muss die Entscheidung vor Beginn der Zwangsvollstreckung separat anerkannt werden?

Was geschieht nach der Anerkennung?

Können ausländische Schiedssprüche in der Schweiz vollstreckt werden?

Wie lange dauert das Verfahren?

Können die Erfolgsaussichten einer Vollstreckung im Voraus beurteilt werden?

Was umfasst die Begleitung durch Jost & Partners?

Beschreiben Sie uns Ihre Situation, und wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen

Jost & Partners
Oder kontaktieren Sie
mich direkt:
Ob Unternehmensgründung, Vermögensschutz, Nachlassplanung oder andere rechtliche Fragen – schildern Sie uns gern Ihr Anliegen. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.
Vielen Dank! Ihre Einsendung ist bei uns eingegangen!
Hoppla! Beim Absenden des Formulars ist ein Fehler aufgetreten.

Wie läuft das Verfahren ab?

Zunächst wird das anwendbare Verfahren bestimmt und geprüft, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Anschliessend wird der Antrag an das zuständige schweizerische Gericht vorbereitet.
In der Regel werden insbesondere benötigt:
- eine beglaubigte Ausfertigung des ausländischen Urteils;
- eine Bestätigung über seine Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit;
- Nachweise über die ordnungsgemässe Zustellung an die Gegenpartei;
- eine Übersetzung in die Amtssprache des für die Vollstreckung zuständigen Kantons;
- eine Vollmacht sowie weitere fallbezogene Unterlagen.
Nach der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und dessen Vermögenswerte in der Schweiz eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Weiterlesen