Vertraulichkeit der Ausschüttungsregelungen
Der Stifter kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und der Stiftungsdokumente bestimmen, in welchem Umfang einzelne Begünstigte Informationen erhalten.
Insbesondere kann vorgesehen werden, dass ein Begünstigter keine Informationen erhält über:
- die Identität weiterer Begünstigter;
- die Höhe oder Häufigkeit der Ausschüttungen an andere Personen;
- individuelle Voraussetzungen für Leistungen an andere Begünstigte;
- die Reihenfolge und Quoten anderer Familienmitglieder;
- einzelne Bestimmungen ergänzender Stiftungsdokumente.
Dadurch können unterschiedliche familiäre Situationen berücksichtigt und Konflikte durch den Vergleich individueller Ausschüttungen reduziert werden.
Wie ist eine Familienstiftung aufgebaut?
Der Stifter errichtet die Stiftung, stattet sie mit dem Anfangskapital aus und legt die Regeln für die zukünftige Verwaltung des Vermögens fest.
Nach der Übertragung gehören die Vermögenswerte der Stiftung. Die Stiftung hat keine Aktionäre, Gesellschafter oder Eigentümer im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Sie handelt durch ihre Organe und besteht unabhängig von Veränderungen innerhalb der Familie, im Begünstigtenkreis oder im Stiftungsrat fort.
Die Verwaltung erfolgt durch den Stiftungsrat auf Grundlage des Gesetzes, der Statuten, der Beistatuten und weiterer Stiftungsdokumente.
In diesen Dokumenten können insbesondere geregelt werden:
- der Zweck der Stiftung;
- das Anfangs- und weitere Stiftungsvermögen;
- die Zusammensetzung und die Befugnisse des Stiftungsrats;
- der Kreis der Begünstigten;
- die Reihenfolge der Generationen;
- Umfang, Voraussetzungen und Häufigkeit der Ausschüttungen;
- die Anlagestrategie;
- die Regeln für das Halten von Unternehmen und Immobilien;
- die Bestellung und Abberufung der Stiftungsorgane;
- zusätzliche Kontrollmechanismen;
- Änderungsrechte des Stifters, sofern diese in der Struktur vorgesehen sind.
Das gesetzliche Mindestkapital der Stiftung beträgt CHF 30’000 beziehungsweise den zulässigen Gegenwert in einer anderen gesetzlich vorgesehenen Währung.
Passive Struktur zur Erhaltung des Familienvermögens
Die Familienstiftung wird nicht zur unmittelbaren Ausübung einer operativen gewerblichen Tätigkeit errichtet. Sie dient als passive Struktur für das langfristige Halten, Verwalten und Erhalten des Familienvermögens.
Der zentrale Zweck der Stiftung besteht darin, das Familienkapital von unternehmerischen Risiken zu trennen und das Risiko eines Vermögensverlustes möglichst weitgehend zu reduzieren.
Jede operative Geschäftstätigkeit ist mit vertraglichen Verpflichtungen, Gläubigeransprüchen, Haftungsrisiken, Streitigkeiten mit Geschäftspartnern und weiteren wirtschaftlichen Risiken verbunden. Deshalb wird die kommerzielle Tätigkeit grundsätzlich nicht unmittelbar durch die Stiftung ausgeübt.
Soll das Stiftungsvermögen für Unternehmen, Investitionsprojekte, gewerbliche Immobilien oder Finanzierungen eingesetzt werden, erfolgt die operative Tätigkeit über gesonderte Tochtergesellschaften. Die Stiftung kann deren Aktien oder Beteiligungen halten, ihnen Kapital oder Finanzierung zur Verfügung stellen und Erträge aus diesen Beteiligungen beziehen. Die operativen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Risiken verbleiben jedoch auf Ebene der jeweiligen Tochtergesellschaft.
Dieses Modell ermöglicht:
- wesentliche Vermögenswerte in einer passiven, geschützten Struktur zu halten;
- Eigentum und Vermögensverwaltung von der operativen Geschäftstätigkeit zu trennen;
- unternehmerische Risiken in einzelnen Gesellschaften zu begrenzen;
- zu verhindern, dass die Verpflichtungen eines Unternehmens auf andere Familienaktiven übergreifen;
- Unternehmen, Immobilien, Investitionen, Bankvermögen und Kryptowerte auf Stiftungsebene einheitlich zu halten.
Die Stiftung kann somit Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapierportfolios, Immobilien, Bankvermögen und Kryptowerte halten. Operative und gewerbliche Tätigkeiten werden grundsätzlich über gesonderte Tochtergesellschaften ausgeübt, um die unternehmerischen Risiken von den Vermögenswerten zu trennen, die dem langfristigen Erhalt des Familienkapitals dienen.
Schutz und Erhaltung des Familienvermögens
Nach der Übertragung auf die Stiftung werden die Vermögenswerte rechtlich vom persönlichen Vermögen des Stifters und der Begünstigten getrennt. Dadurch können sie vor persönlichen finanziellen Risiken, Gläubigeransprüchen, Vermögensaufteilungen und anderen Zugriffen Dritter geschützt werden.
Hält die Stiftung Aktien oder Beteiligungen an einem Familienunternehmen, führt der Generationenwechsel nicht automatisch zu einem Wechsel des Unternehmenseigentümers. Die Stiftung bleibt Inhaberin der Beteiligungen, während die Familienmitglieder Ausschüttungen oder andere Vorteile nach den vom Stifter festgelegten Regeln erhalten.
Dies ist besonders wichtig bei Vermögenswerten, die als Einheit erhalten werden sollen:
- Familienunternehmen;
- Wohn- und Gewerbeimmobilien;
- Wertpapier- und Investitionsportfolios;
- geistiges Eigentum;
- Bankvermögen;
- Kryptowerte;
- Beteiligungen an internationalen Unternehmen.
Die Struktur verhindert die automatische Aufteilung des Kapitals unter mehreren Erben und ermöglicht eine einheitliche Verwaltung über mehrere Generationen.
Steuerliche Aspekte
Liechtenstein erhebt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Die Weitergabe des Vermögens an künftige Generationen über die Stiftung kann daher auf Ebene Liechtensteins ohne Erbschaftssteuer erfolgen.
Die steuerlichen Folgen für den Stifter und die Begünstigten richten sich zusätzlich nach dem Recht ihrer jeweiligen Steuerwohnsitzstaaten. Die Stiftung und die Ausschüttungsregelungen sollten deshalb unter Berücksichtigung der internationalen steuerlichen Situation ausgestaltet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine private Vermögensstruktur lediglich die jährliche Mindestertragssteuer von CHF 1’800 anfallen. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Art der Vermögenswerte, der Tätigkeit der Stiftung und der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Vertraulichkeit der Familienstiftung
Eine privatnützige Familienstiftung, die keine eintragungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird nicht in demselben Umfang im öffentlich zugänglichen Handelsregister dargestellt wie eine gewöhnliche kommerzielle Gesellschaft.
Der Stifter, die Begünstigten, das Stiftungsvermögen und die individuellen Ausschüttungsregeln werden nicht gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis veröffentlicht. Gleichzeitig unterliegen die Stiftung und die beteiligten professionellen Dienstleister den anwendbaren KYC-, AML-, Sanktions- und Transparenzvorschriften.
Vertraulichkeit bedeutet daher den Schutz familiärer und vermögensbezogener Informationen vor öffentlicher Offenlegung, nicht jedoch eine Befreiung von gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Banken und zuständigen Behörden.
Familienstiftung und Trust
Im Gegensatz zu einem Trust ist die Familienstiftung eine selbstständige juristische Person. Sie hält die Vermögenswerte im eigenen Namen, schliesst Verträge, eröffnet Bankkonten, hält Beteiligungen und handelt durch den Stiftungsrat.
Ein Wechsel der Mitglieder des Stiftungsrats erfordert keine Übertragung der von der Stiftung gehaltenen Aktien, Immobilien, Bankvermögen oder sonstigen Vermögenswerte. Eigentümerin bleibt die Stiftung. Dadurch bleibt die Struktur unabhängig von einem Wechsel der Verwaltungsorgane oder der Begünstigtengenerationen bestehen.
Dies ermöglicht eine langfristige und stabile Verwaltung des Familienvermögens.
Errichtung einer Familienstiftung mit Jost & Partners
Die Errichtung einer Familienstiftung erfordert eine wesentlich umfassendere Vorbereitung als die Gründung einer gewöhnlichen Gesellschaft. Es muss nicht nur eine juristische Person errichtet, sondern ein tragfähiges System zur Verwaltung des Familienvermögens entwickelt werden, das auch nach dem Tod des Stifters und über mehrere Generationen hinweg funktioniert.
Jost & Partners begleitet den gesamten Prozess, insbesondere:
- Analyse der familiären, gesellschaftsrechtlichen und vermögensbezogenen Ausgangslage;
- Festlegung der Stiftungsziele;
- Entwicklung der Vermögens- und Beteiligungsstruktur;
- Bestimmung des Stifters und der Begünstigten;
- Bildung mehrerer Begünstigtenordnungen;
- Festlegung von Quoten, Voraussetzungen und Beschränkungen der Ausschüttungen;
- Ausarbeitung besonderer Regelungen für Minderjährige;
- Gestaltung der Nachfolge für weitere Generationen;
- Festlegung von Informationsbeschränkungen zwischen verschiedenen Begünstigten;
- Bestimmung der Befugnisse des Stiftungsrats;
- Entwicklung zusätzlicher Kontrollmechanismen;
- Erstellung der Gründungs- und Stiftungsdokumente;
- Koordination mit Treuhändern, Banken und den zuständigen Stellen in Liechtenstein;
- Begleitung der Übertragung von Unternehmen, Immobilien, Wertpapieren, Bankvermögen und Kryptowerten auf die Stiftung;
- spätere Anpassung der Struktur an veränderte familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse, soweit dies nach den Stiftungsdokumenten zulässig ist.
Jede Stiftung wird individuell unter Berücksichtigung der Familienstruktur, der Art und geografischen Lage der Vermögenswerte, der steuerlichen Ansässigkeit des Stifters und der Begünstigten, der Besonderheiten des Familienunternehmens und der langfristigen Ziele des Stifters ausgestaltet.
Die sorgfältige Ausarbeitung der Stiftungsdokumente ermöglicht es, das Familienvermögen als Einheit zu erhalten, vor Zugriffen Dritter zu schützen und seine Nutzung durch künftige Generationen nach dem Willen des Stifters zu gestalten.